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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15 Steuerfreiheit

(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind steuerfrei. Dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 7b, 13a und 13b.
(2) Aufwendungen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 sind insoweit nicht als Sonderausgaben nach § 10 des Einkommensteuergesetzes abzugsfähig, als für sie Sonderleistungen nach § 7 gewährt werden.