(1) Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes leisten oder in der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Dienst leisten, erhalten:
- 1.
- allgemeine Leistungen (§ 5),
- 2.
- Überbrückungsgeld (§ 5a),
- 3.
- besondere Zuwendung (§ 5b),
- 4.
- Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c),
- 5.
- Einzelleistungen (§ 6),
- 6.
- Sonderleistungen (§ 7),
- 7.
- Mietbeihilfe (§ 7a),
- 8.
- Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b).
(2) Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes als Sanitätsoffiziere in militärfachlicher Verwendung leisten, erhalten Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere (§ 12a).
(3) Wehrpflichtige, die an einer Wehrübung nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes, einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes oder einer Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes teilnehmen oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leisten, erhalten Leistungen nach den §§ 13 bis 13d. Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die Dienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten.
