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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 24 Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
bei Erteilung der Auskunft nach § 20 Abs. 1 Satz 1 unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die in § 20 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
3.
Auskünfte, zu denen er nach § 20 Abs. 2 verpflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert oder nicht rechtzeitig erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.