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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 5 Allgemeine Leistungen

(1) Anspruchsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne erhalten zur Unterhaltssicherung allgemeine Leistungen.
(2) Die allgemeinen Leistungen betragen
1.
für die Ehefrau oder den Lebenspartner 60 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.067 Euro monatlich,
2.
für jedes Kind 12 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 213,50 Euro monatlich; werden allgemeine Leistungen nach Nummer 1 nicht gewährt, erhöht sich der Anspruch für jedes Kind auf 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 356 Euro monatlich.
Die Beträge nach den Nummern 1 und 2 zusammen dürfen 90 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.
(3) Als Mindestleistungen werden gewährt
1.
der Ehefrau oder dem Lebenspartner 367 Euro monatlich,
2.
dem ersten Kind 118,50 Euro, dem zweiten Kind 102 Euro, dem dritten und jedem weiteren Kind je 85 Euro monatlich.
Der Betrag nach Nummer 1 erhöht sich auf 542,50 Euro, wenn die Ehefrau oder der Lebenspartner mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt und für deren Pflege und Erziehung sorgt.