Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 5c
Beihilfe bei Geburt eines Kindes
Einem Kind, das während des Grundwehrdienstes des Wehrpflichtigen geboren wird und Anspruch auf allgemeine Leistungen hat, wird zu den Kosten seiner Erstausstattung eine einmalige Beihilfe von 128 Euro gewährt.
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