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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6 Einzelleistungen

(1) Anspruchsberechtigte sonstige Familienangehörige erhalten zur Unterhaltssicherung Einzelleistungen.
(2) Die Einzelleistungen bemessen sich nach den Unterhaltsleistungen, zu deren Gewährung der Wehrpflichtige ohne die Einberufung gesetzlich verpflichtet wäre. War der Wehrpflichtige vor der Einberufung infolge Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder Krankheit oder aus Gründen, denen er sich nicht entziehen konnte, zur Gewährung des Unterhalts außerstande, so bemessen sich die Einzelleistungen nach den Unterhaltsleistungen, zu deren Gewährung er verpflichtet gewesen wäre, wenn diese Umstände nicht vorgelegen hätten.
(3) Die Einzelleistungen dürfen zusammen mit den allgemeinen Leistungen 90 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Reicht dieser Betrag zur vollen Befriedigung der Ansprüche nicht aus, sind die Einzelleistungen zu kürzen.