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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Umweltstatistikgesetz (UStatG)
§ 1
Zwecke der Umweltstatistik, Anordnung als Bundesstatistik
Für Zwecke der Umweltpolitik und zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Berichtspflichten werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
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