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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Berechnung des Kapitalwertes bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Eingangsformel
Auf Grund des § 604 Satz 3 und des § 616 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
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