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Überschrift: IdF d. Art. 21 Nr. 1 G v. 7.8.1996 I 1254 mWv 1.1.1997 (+++ Textnachweis ab: 1.9.1965 +++)
Die V ist in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anlage I Kap. VIII Sachg. I Abschn. III Nr. 6 EinigVtr iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1066 ab 1. Januar 1992 anzuwenden. Die Maßgabe ist nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 3 Buchst. h DBuchst. ee G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010
Auf Grund des § 604 Satz 3 und des § 616 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
(1) Wird ein Verletzter, der Anspruch auf eine Rente auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Folgen des Arbeitsunfalls um weniger als 40 vom Hundert hat, innerhalb von 15 Jahren nach dem Unfall abgefunden, so richtet sich der Kapitalwert nach der Anzahl der zur Zeit des Unfalls vollendeten Lebensjahre des Verletzten und nach der seit dem Unfall vergangenen Zeit. Das Abfindungskapital ist die mit dem Kapitalwert aus der Tabelle der Anlage 1 vervielfältigte Jahresrente.
(2) Wird der in Absatz 1 bezeichnete Verletzte nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Unfall abgefunden, so richtet sich der Kapitalwert nach der Anzahl der zur Zeit der Abfindung vollendeten Lebensjahre. Das Abfindungskapital ist die mit dem Kapitalwert aus der Tabelle der Anlage 2 vervielfältigte Jahresrente.
(weggefallen)
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 § 15 Abs. 1 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241) auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Fundstelle: BGBl. I 1965, 896;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote