Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 24a
Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nur in dem durch die §§ 4 und 14e bestimmten Umfang abgewichen werden.
zum Seitenanfang
Datenschutz