Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw) § 21Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.