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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Freistellung von Versicherungsunternehmen von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
§ 1 

Der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband wird, soweit er Träger der Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen ist, von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz freigestellt.