(1) Die allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen vollständige Angaben enthalten:
- 1.
- über die Ereignisse, bei deren Eintritt der Versicherer zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, wo aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll;
- 2.
- über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers;
- 3.
- über die Fälligkeit der Prämie und die Rechtsfolgen eines Verzugs;
- 4.
- über die vertraglichen Gestaltungsrechte des Versicherungsnehmers und des Versicherers sowie die Obliegenheiten und Anzeigepflichten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles;
- 5.
- über den Verlust des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, wenn Fristen versäumt werden;
- 6.
- über die inländischen Gerichtsstände;
- 7.
- über die Grundsätze und Maßstäbe, wonach die Versicherten an den Überschüssen teilnehmen.
(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen können die Bestimmungen des Absatzes 1 statt in den allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Satzung enthalten sein.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Rückversicherung und auf die in § 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes genannten Großrisiken.
