Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 110
Beschränkt anwendbare Vorschriften
(1) Die §§ 54 bis 54b, 54d, 65 und 66 Abs. 1 bis 3a und Abs. 5 bis 7 sowie die §§ 67 und 70 bis 79a gelten nur für das gemäß § 105 abgeschlossene Versicherungsgeschäft.
(2) (weggefallen)
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