Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 15
Rechtsfähigkeit
Ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreiben will, wird dadurch rechtsfähig, daß ihm die Aufsichtsbehörde erlaubt, als "Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" Geschäfte zu betreiben.
zum Seitenanfang
Datenschutz