Logo jurisLogo Bundesministerium der Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 64 Abschlussprüfung bei kleineren Vereinen

Sofern Versicherungsunternehmen auf Grund des § 330 Abs. 1, 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs und der auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen Rechtsverordnung von der Verpflichtung befreit sind, den Jahresabschluß prüfen zu lassen, sind die §§ 58 und 59 dieses Gesetzes nicht anzuwenden.