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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 70 Treuhänder für das Sicherungsvermögen

Zur Überwachung des Sicherungsvermögens sind ein Treuhänder und ein Stellvertreter für ihn zu bestellen. Für einen kleineren Verein (§ 53) gilt dies nur, wenn es die Aufsichtsbehörde anordnet.