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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Drittes Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG)
§ 1 

Lebensversicherungsunternehmen, die die in § 54a Abs. 4c des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannte Anlagequote am 9. Dezember 1992 überschritten haben, sowie sonstige Versicherungsunternehmen, die diese Quote am 11. August 1992 überschritten haben, haben die Quote spätestens bis zum 31. Dezember 1998 zu erfüllen.