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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote
§ 1 

Die Behörden, die das Verbringen von Gegenständen in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes zu überwachen haben, stellen sicher, daß nicht Gegenstände unter Verstoß gegen ein Strafgesetz, das ihre Einfuhr oder Verbreitung aus Gründen des Staatsschutzes verbietet, in diesen Bereich verbracht werden.