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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote
§ 3 

Die Unternehmen in Nachfolge der Deutschen Bundespost legen die in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes beförderten Sendungen, bei deren betrieblicher Behandlung sich tatsächliche Anhaltspunkte für den in § 2 bezeichneten Verdacht ergeben, der zuständigen Zolldienststelle vor.