(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2010, folgende Erhebungsmerkmale bei den in höchstens 1.500 Erhebungseinheiten ganzjährig Beschäftigten:
- 1.
- Geschlecht,
- 2.
- berufliche Befähigung,
- 3.
- Vergütungsgruppe,
- 4.
- angewandte Vergütungsvereinbarung,
- 5.
- Art der Entlohnung,
- 6.
- Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt ausgewiesenen Überstunden,
- 7.
- Bruttoverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen.
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 werden nach dem Stand am Ende des Kalendermonats September erfasst, die übrigen derart, dass sie für den gesamten Kalendermonat September kennzeichnend sind.
(3) Die Erhebung erstreckt sich auf die landwirtschaftlichen Wirtschaftszweige nach Abschnitt A Abteilung 01 Gruppen 01.1 bis 01.5 des in § 3 Abs. 3 genannten Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006. Sie wird in den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland nicht durchgeführt.
