(2) Der Verpflichtete hat außerdem auf Verlangen der Inspektoren der Organisation Maßnahmen zu ergreifen, damit
- 1.
die Organisation Doppel der nach Absatz 1 Nr. 1 entnommenen Proben erhält,
- 2.
zur Verwendung durch die Organisation zusätzliche Messungen durchgeführt und zusätzliche Proben entnommen werden,
- 3.
die Standardanalyseproben der Organisation analysiert werden,
- 4.
die für die Organisation bestimmten Proben abgesandt werden,
- 5.
geeignete Genauigkeitsanforderungen bei der Kalibrierung von Instrumenten und anderen Ausrüstungen angewandt werden,
- 6.
andere Kalibrierungen durchgeführt werden,
- 7.
Ausrüstungen der Organisation zur unabhängigen Messung und Beobachtung verwendet werden können,
- 8.
Ausrüstungen der Organisation zur unabhängigen Messung und Beobachtung angebracht werden,
- 9.
Siegel und andere kennzeichnende oder Verfälschungen anzeigende Vorrichtungen der Organisation angebracht werden.