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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998 (Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll - VerifZusAusfG)
§ 18 Duldung und Unterstützung von Inspektionstätigkeiten

Der zur Gewährung des Zugangs nach § 17 Zusatzverpflichtete hat gemäß Artikel 6 des Zusatzprotokolls die folgenden Tätigkeiten der Inspektoren der Organisation zu dulden und deren Durchführung zu unterstützen:
1.
in den Fällen von § 17 Nr. 1 und 3:
Inaugenscheinnahme, Entnahme von Umweltproben, Einsatz von Strahlungsdetektoren und -messgeräten, Anbringung von Siegeln und anderen in Ergänzenden Abmachungen festgelegten Vorrichtungen, die eine Identifizierung vornehmen und unbefugte Eingriffe anzeigen sowie sonstige objektive Maßnahmen, die nachweislich technisch möglich sind und deren Anwendung der Gouverneursrat der Organisation zugestimmt hat;
2.
im Fall von § 17 Nr. 2:
Inaugenscheinnahme, Zählung einzelner Kernmaterialposten, zerstörungsfreie Messungen und Probenahmen, Einsatz von Strahlungsdetektoren und -messgeräten, Prüfung der für die Menge, Herkunft und Verwendung des Materials relevanten Protokolle, Entnahme von Umweltproben und sonstige objektive Maßnahmen, die nachweislich technisch möglich sind und deren Anwendung der Gouverneursrat der Organisation zugestimmt hat;
3.
im Fall von § 17 Nr. 4:
Inaugenscheinnahme, Entnahme von Umweltproben, Einsatz von Strahlungsdetektoren und -messgeräten, Prüfung der für die Sicherungsmaßnahmen relevanten Fabrikations- und Versandprotokolle und sonstige objektive Maßnahmen, die nachweislich technisch möglich sind und deren Anwendung der Gouverneursrat der Organisation zugestimmt hat;
4.
im Fall von § 17 Nr. 5:
Entnahme von Umweltproben und, falls sich anhand der Ergebnisse die Frage oder die Widersprüchlichkeit an dem von der Organisation gemäß § 15 Absatz 5 angegebenen Ort nicht klären lässt, am selben Ort Inaugenscheinnahme, Einsatz von Strahlungsdetektoren und -messgeräten und, soweit von der Kommission mit der Organisation vereinbart, sonstige objektive Maßnahmen;
5.
im Fall von § 17 Nr. 6:
Entnahme von Umweltproben und sonstige Maßnahmen, denen der Gouverneursrat der Organisation zugestimmt hat;
6.
im Fall von § 17 Nr. 7:
diejenigen in den vorstehenden Absätzen genannten Tätigkeiten, die erforderlich sind, um den Zweck der Nachprüfung zu erreichen.