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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998 (Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll - VerifZusAusfG)
§ 21 Anspruch auf Schadensersatz

(1) Wird ein Verpflichteter, ein Zusatzverpflichteter oder ein Dritter bei der Durchführung von Sicherungsmaßnahmen durch einen Bediensteten der Organisation in Ausübung der diesem obliegenden Verrichtung oder durch eine Handlung oder Unterlassung, für die die Organisation verantwortlich ist, geschädigt, so haftet für diesen Schaden die Bundesrepublik Deutschland, wie wenn der Schaden durch einen eigenen Bediensteten oder durch eine Handlung oder Unterlassung, für die die Bundesrepublik Deutschland verantwortlich ist, verursacht worden wäre. Insoweit kann der Geschädigte die Organisation und ihre Bediensteten nicht in Anspruch nehmen.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind beim Bundesverwaltungsamt geltend zu machen. Zur Durchsetzung der Ansprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.