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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998 (Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll - VerifZusAusfG)
§ 9 Ad-hoc-Inspektion

(1) Die Ad-hoc-Inspektion erfolgt, um
1.
die im Anfangsbericht nach Artikel 13 der Kommissionsverordnung mitzuteilenden Angaben, die die Gemeinschaft nach Artikel 62 des Verifikationsabkommens an die Organisation übermittelt, nachzuprüfen;
2.
Veränderungen in den Verhältnissen, die in Bezug auf eine Anlage nach dem Datum des Anfangsberichts eingetreten sind, festzustellen und nachzuprüfen;
3.
Menge und Zusammensetzung des eingeführten Ausgangs- oder besonderen spaltbaren Materials, das Gegenstand einer Meldung nach Artikel 25 der Kommissionsverordnung ist und das von der Gemeinschaft nach Artikel 95 des Verifikationsabkommens der Organisation notifiziert wurde, festzustellen und nachzuprüfen;
4.
Menge und Zusammensetzung des für die Ausfuhr bestimmten Ausgangs- oder besonderen spaltbaren Materials, das Gegenstand einer Meldung nach Artikel 24 der Kommissionsverordnung ist und das von der Gemeinschaft nach Artikel 92 des Verifikationsabkommens der Organisation notifiziert wurde, festzustellen und nachzuprüfen.
(2) Zur Durchführung der Ad-hoc-Inspektion hat der Verpflichtete während der Betriebs- oder Geschäftszeit den Zugang zu gestatten
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 zu den in den Besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 7 der Kommissionsverordnung festgelegten strategischen Punkten oder - bis zur Festlegung der strategischen Punkte - zu den Orten, an denen sich dem Anfangsbericht oder einer anlässlich des Anfangsberichts durchgeführten Inspektion zufolge Ausgangs- oder besonderes spaltbares Material befindet;
2.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 zu den Orten, die der Gemeinschaft in der Meldung nach Artikel 25 Buchstabe c zweiter Anstrich der Kommissionsverordnung mitgeteilt worden sind;
3.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 zu den Orten, die der Gemeinschaft in der Meldung nach Artikel 24 Buchstabe c dritter Anstrich der Kommissionsverordnung mitgeteilt worden ist.