- 1.
die im Anfangsbericht nach Artikel 13 der Kommissionsverordnung mitzuteilenden Angaben, die die Gemeinschaft nach Artikel 62 des Verifikationsabkommens an die Organisation übermittelt, nachzuprüfen;
- 2.
Veränderungen in den Verhältnissen, die in Bezug auf eine Anlage nach dem Datum des Anfangsberichts eingetreten sind, festzustellen und nachzuprüfen;
- 3.
Menge und Zusammensetzung des eingeführten Ausgangs- oder besonderen spaltbaren Materials, das Gegenstand einer Meldung nach Artikel 25 der Kommissionsverordnung ist und das von der Gemeinschaft nach Artikel 95 des Verifikationsabkommens der Organisation notifiziert wurde, festzustellen und nachzuprüfen;
- 4.
Menge und Zusammensetzung des für die Ausfuhr bestimmten Ausgangs- oder besonderen spaltbaren Materials, das Gegenstand einer Meldung nach Artikel 24 der Kommissionsverordnung ist und das von der Gemeinschaft nach Artikel 92 des Verifikationsabkommens der Organisation notifiziert wurde, festzustellen und nachzuprüfen.