Verordnung über die Verjährungshemmung bei Abgeltungsdarlehen § 1Beendigung der Verjährungshemmung bei Abgeltungsdarlehen
Die in § 36a Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens bestimmte Hemmung der Verjährung noch nicht verjährter Forderungen aus Abgeltungsdarlehen endet mit dem Ablauf des 31. Dezember 1999.