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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildungen zum Verkäufer und zur Verkäuferin sowie zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel* (Verkäufer- und Einzelhandelskaufleuteausbildungsverordnung - VerkEHKflAusbV)
§ 10 Prüfungsbereich der Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Verkaufsprozesse statt.
(2) Im Prüfungsbereich Verkaufsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
über das Waren- und Dienstleistungsangebot des Betriebes zu informieren,
2.
Waren zu verkaufen und kundenorientiert im Servicebereich Kasse zu handeln und
3.
Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz einzuhalten.
(3) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.