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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verkehrsfinanzgesetz 1955
Art 5 Rechnungslegung

Die Gesellschaft rechnet die ihr zugewiesenen Mittel mit der überweisenden Stelle des Bundes ab. Die Rechnung und die Verwendung der Darlehnsmittel durch die Deutsche Bundesbahn werden vom Bundesrechnungshof geprüft.