(1) Für den in § 1 genannten Zweck können folgende Leistungen angefordert werden:
- 1.
einmalige oder wiederkehrende Beförderungen von Gütern und Personen (Verkehrsleistungen),
- 2.
die Überlassung von Verkehrsmitteln und -anlagen zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu anderer Nutzung, die mit diesen Verkehrsmitteln und -anlagen möglich sind,
- 3.
die Benutzung der Verkehrsinfrastruktur einschließlich der Ausrüstung, der Informations- und Kommunikationssysteme.