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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Beschleunigung der Planungen für Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im Land Berlin (Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz)
§ 10 

(1) Die Anlegung und der Betrieb neuer Verkehrsflughäfen bedürfen keiner vorherigen Genehmigung nach § 6 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes. Die Planfeststellungsbehörde regelt den Betrieb des Flughafens und legt den Ausbauplan nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes fest. Nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens ist eine Genehmigung nach § 6 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes zu erteilen.
(2) (weggefallen)