Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs (Verkehrssicherstellungsgesetz)
§ 20 Ausführung des Gesetzes für die Zwecke nach § 9 Abs. 2

Die Ausführung dieses Gesetzes für die in § 9 Abs. 2 genannten Zwecke obliegt hinsichtlich der Eisenbahnen des Bundes dem Bund, im übrigen den Ländern als eigene Angelegenheit.