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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Verlagsrecht
§ 43 

Der Verleger ist in der Zahl der von dem Sammelwerke herzustellenden Abzüge, die den Beitrag enthalten, nicht beschränkt. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.