Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) § 12Staatlich verwaltete Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen
Die Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen richten sich nach § 6. Anstelle des Zeitpunktes der Enteignung gilt der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme.