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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG)
§ 12 Staatlich verwaltete Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen

Die Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen richten sich nach § 6. Anstelle des Zeitpunktes der Enteignung gilt der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme.