( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2008, 539 )
- 1.
- Technische Anforderungen an die HinterlegungDie Hinterlegung der Daten nach § 10 Abs. 5 und 6 bei den Industrie- und Handelskammern bzw. bei der nach § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes errichteten Stelle erfolgt ausschließlich elektronisch in einer Internet-basierten Datenbank, die von der Hinterlegungsstelle eingerichtet und zur Verfügung gestellt wird. Die Prüfbescheinigung nach § 10 Abs. 1 ist mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 2 Signaturgesetz zu versehen.
- 2.
- Daten der verpflichteten UnternehmenDie Unternehmen, die eine Vollständigkeitserklärung nach § 10 Abs. 5 Satz 1 hinterlegen, müssen dafür folgende Daten angeben:
- a)
- Firma bzw. vollständige Unternehmensbezeichnung,
- b)
- Anschrift und Kommunikationsdaten des Unternehmens (Telefon, Fax und E-Mail),
- c)
- Name und Kommunikationsdaten einer verantwortlichen Person,
- d)
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (soweit eine solche nicht vorhanden ist, hilfsweise die für die Umsatzsteuererklärung maßgebliche Steuernummer).
- 3.
- Ausgestaltung und VollständigkeitserklärungDie in Nummer 2 genannten Angaben sind von den verpflichteten Unternehmen in die von den Industrie- und Handelskammern eingerichtete Datenbank einzustellen. Das nach der Eingabe aus der Datenbank generierte Dokument ist durch eine gemäß § 10 Abs. 1 berechtigte Person zu bestätigen.
