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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)
§ 11
(1) Der Leiter kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.
(2) Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie sofort zu verlassen.
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