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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)
§ 32 

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.