Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
§ 1 

Versicherungsunternehmen können wegen ihrer Verbindlichkeiten aus Lebens- und Rentenversicherungen, die nach den vor dem Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären, nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Anspruch genommen werden.