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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
§ 11 

(1) Die Geltendmachung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungsverhältnissen, wegen deren die Versicherungsunternehmen bisher nicht in Anspruch genommen werden konnten, nach diesem Gesetz aber in Anspruch genommen werden können, ist beschränkt,
a)
wenn der Anspruchsberechtigte am 1. Juli 1964 die Wohnsitzvoraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a erfüllte:
auf die nach dem 30. Juni 1963 fällig gewordenen oder werdenden Rentenleistungen;
b)
wenn der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt erst später in die in § 2 Satz 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiete verlegt:
auf die nach dem Tage der Begründung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts in diesen Gebieten fällig werdenden Rentenleistungen.
(2) Die den Versicherungsunternehmen zuzuteilenden Rentenausgleichsforderungen gelten im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a als am 1. Juli 1963, im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b als am 1. Juli des Jahres entstanden, in dem der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in die in § 2 Satz 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiete verlegt hat. Soweit den Versicherungsunternehmen Ausgleichsforderungen zuzuteilen sind, gilt § 10 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a die Ausgleichsforderungen bereits als am 1. Juli 1963 entstanden gelten.