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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
§ 5 

(1) Bei ehelichen Gütergemeinschaften und Erbengemeinschaften gelten die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a und des § 3 Satz 1 Buchstaben a und b als erfüllt, wenn sie mindestens in der Person eines Mitberechtigten gegeben sind.
(2) Bei sonstigen Gemeinschaften zur gesamten Hand gelten die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a und des § 3 Satz 1 Buchstaben a und b als erfüllt, wenn sie entweder in der Person aller Mitberechtigten gegeben sind oder wenn die Gemeinschaft zur gesamten Hand ihren Sitz oder Ort der Niederlassung zu einem der in § 2 Satz 1 Buchstabe a und § 3 Satz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Zeitpunkte im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staat hatte, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat.