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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
§ 7 

(1) Als zum inländischen Bestand eines Versicherungsunternehmens gehörig können nach §§ 2 und 3 Ansprüche aus solchen Versicherungsverhältnissen geltend gemacht werden, die
a)
in einem nach dem 31. Dezember 1937 in das Deutsche Reich eingegliederten Gebiet nach der Eingliederung begründet worden sind und auf Reichsmark lautende Ansprüche gegen ein der deutschen Versicherungsaufsicht unterstehendes Versicherungsunternehmen gewährten oder
b)
in den unter Buchstabe a bezeichneten Gebieten vor deren Eingliederung begründet worden sind und zu einem selbständigen ausländischen Bestand gehörten, nach der Eingliederung aber auf Reichsmark umgestellt wurden und Ansprüche gegen ein der deutschen Versicherungsaufsicht unterstehendes Versicherungsunternehmen gewährten.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Versicherungsverhältnisse gelten ohne Rücksicht auf die Fälligkeit der nicht gezahlten Folgeprämien mit Wirkung vom 20. Juni 1948 als gekündigt. Im übrigen bleibt § 3 der Versicherungsverordnung unberührt.