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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
§ 8 

Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis, das zu einem selbständigen ausländischen Bestand eines deutschen Versicherungsunternehmens mit Sitz oder Verwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehört, können, soweit sie nicht bereits nach § 6 erloschen sind, nicht geltend gemacht werden, es sei denn, daß
a)
mit dem beteiligten Staat zweiseitige Vereinbarungen im Sinne des Artikels 23 des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 getroffen worden sind oder
b)
das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen den Wegfall der Voraussetzungen für das Leistungsverbot festgestellt und im Einvernehmen mit dem Schuldner der Ausgleichsforderungen die Erfüllung der Verbindlichkeiten gestattet hat.