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(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) - (1) Soweit Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis erst infolge der Neufassung der §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 oder auf Grund des § 11b Abs. 2 und des § 11c geltend gemacht werden können, verjähren sie,
(2) Wird ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängiger Rechtsstreit infolge der Neufassung der §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 oder auf Grund des § 11b Abs. 2 und des § 11c für erledigt erklärt, so gilt § 13 Abs. 2 entsprechend.
(3) Soweit nach § 11f Ausgleichsforderungen mit Zinsenlauf von einem nach dem 1. Januar 1956 liegenden Zeitpunkt an gewährt werden, ist § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen vom 14. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 507) entsprechend anzuwenden.
Art. 2 Abs. 1 u. 2 Kursivdruck: Aufgeh. durch Art. 1 G v. 25.5.1964 I 329
Art. 2 Abs. 3 erster Kursivdruck: Aufgeh. durch Art. 1 G v. 25.5.1964 I 329
Art. 2 Abs. 3 zweiter Kursivdruck: G v. 14.6.1956 nichtig gem. Entsch. v. 31.7.1959 I 621
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Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch in Berlin (West).
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft.