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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
§ 46 Sondervorschriften für Anrechte aus Privatversicherungen

Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. Stornokosten sind nicht abzuziehen.