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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse (VersAusglKassG)
§ 5 Beschränkung des Anrechts

(1) Ein bei der Versorgungsausgleichskasse bestehendes Anrecht ist nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar. Es darf vorbehaltlich des Satzes 3 nicht vorzeitig verwertet werden. Die Versorgungsausgleichskasse kann ein Anrecht ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person bis zu der Wertgrenze in § 3 Absatz 2 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes abfinden.
(2) Eine Fortsetzung der Versorgung mit eigenen Beiträgen ist nicht möglich.