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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts
§ 6 

In den Fällen der §§ 1, 2 und den entsprechenden Fällen des § 4 werden für das Verfahren vor dem Amtsgericht Gerichtskosten nicht erhoben.