(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.
(2) Folgende Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
- 1.
die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 6,
- 2.
die mündlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 10 und 11.
(3) Aus den einzelnen Prüfungsleistungen der mündlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 10 wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
die Bewertung der Gesprächssimulation mit 40 Prozent,
- 2.
die Bewertung des Fachgesprächs mit 20 Prozent,
- 3.
die Bewertung der Präsentation mit 40 Prozent.
(4) Aus der schriftlichen Prüfung der nach § 3 Absatz 5 gewählten Handlungsbereiche und der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 11 wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet.