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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die pauschale Erstattung der Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung aufgrund der Übernahme der Versorgungslast für frühere Beamte und vergleichbare Personengruppen im Beitrittsgebiet (Versorgungslast-Erstattungsverordnung)
§ 3 Pauschale Erstattungsbeträge für die Folgezeit

(1) In der Folgezeit verändert sich der pauschale Erstattungsbetrag halbjährlich
1.
zu zwei Dritteln in dem Verhältnis, in dem sich
a)
die Erstattungsaufwendungen des Bundes für Nachversicherungen nach
aa)
§ 72 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen,
bb)
§ 99 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes,
cc)
§§ 20, 23 und 23a des Gesetzes zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen,
dd)
§§ 18, 19, 22 und 23 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes vom vergangenen Kalenderjahr zum vorvergangenen Kalenderjahr ohne Berücksichtigung von Rentenanpassungen verändert haben und
b)
die Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung aufgrund der Anpassung der Renten im Beitrittsgebiet entsprechend der Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) im Erstattungszeitraum verändern,
2.
zu einem Drittel in dem Verhältnis, in dem sich
a)
die Aufwendungen des Bundes für die Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom vergangenen Kalenderjahr zum vorvergangenen Kalenderjahr ohne Berücksichtigung von Versorgungsanpassungen verändert haben und
b)
die Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung aufgrund der Anpassung der Renten im Beitrittsgebiet entsprechend der Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) im Erstattungszeitraum verändern.
Rentenanpassungen und Versorgungsanpassungen, die sich nicht auf das gesamte Kalenderjahr beziehen, sind im Rahmen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a anteilig auf das gesamte Kalenderjahr umzulegen. Jede Veränderung ist nur einmal zu berücksichtigen; das hierauf beruhende Ergebnis ist Grundlage der weiteren Fortschreibung.
(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung nimmt die Fortschreibung nach Absatz 1 vor und setzt die pauschalen Erstattungsbeträge für die Folgezeit fest. Die Festsetzung erfolgt aufgrund der Veränderungen, die ihm
1.
bei der Festsetzung für das erste Halbjahr eines Kalenderjahres bis zum 28. oder 29. Februar des Jahres,
2.
bei der Festsetzung für das zweite Halbjahr eines Kalenderjahres bis zum 31. August des Jahres
bekanntgeworden sind; Veränderungen, die ihm später bekannt werden, sind erst bei der Festsetzung des Erstattungsbetrages für das nächste Halbjahr zu berücksichtigen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann die pauschalen Erstattungsbeträge auf volle 500 Euro aufrunden.