Die von der Bundesagentur für Arbeit in das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“ eingezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich der Zinsen entnommen und dem nach § 366a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gebildeten Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit zugeführt.
