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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 18 Entnahme von Mitteln durch die Bundesagentur für Arbeit

Die von der Bundesagentur für Arbeit in das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“ eingezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich der Zinsen entnommen und dem nach § 366a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gebildeten Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit zugeführt.