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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 7b Entnahme von Mitteln durch die Bundesagentur für Arbeit

Die von der Bundesagentur für Arbeit in das Sondervermögen eingezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich der Zinsen entnommen und dem nach § 366a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gebildeten Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit zugeführt.