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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Richtlinien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmer (RV)
6a. Allgemeine Grundsätze für den Ansatz der Aktiven und Passiven in der Reichsmarkschlußbilanz

Soweit nicht in diesen Richtlinien für besondere Fälle etwas anderes vorgeschrieben ist, gelten für den Ansatz von Aktiven und Passiven in der Reichsmarkschlußbilanz die nachstehenden Grundsätze:
A.
Aktiven
1.
Für Vermögensgegenstände, für die bereits in der letzten Bilanz vor dem 20. Juni 1948 ein Wert ausgewiesen wurde, dürfen in der Reichsmarkschlußbilanz die bisherigen Ansätze beibehalten werden, sofern sie nicht gegen zwingende Grundsätze des Handelsrechts verstoßen.
2.
Vermögensgegenstände, für die ein Wert in der letzten Bilanz vor dem 20. Juni 1948 nicht ausgewiesen wurde, dürfen in der Reichsmarkschlußbilanz, wenn sie bereits am letzten Bilanzstichtag vor dem 9. Mai 1945 zum Vermögen des Versicherungsunternehmens gehörten, mit dem Anschaffungspreis oder mit dem Marktpreis am letzten Bilanzstichtag vor dem 9. Mai 1945 - je nachdem, welcher niedriger ist -, und wenn sie erst später erworben worden sind, mit dem Anschaffungspreis bewertet werden. Für Forderungen, die keinen Anschaffungspreis haben, tritt an dessen Stelle der Nennbetrag.
3.
Die bisherigen Ansätze dürfen in der Reichsmarkschlußbilanz für Vermögensgegenstände, die bereits am letzten Bilanzstichtag vor dem 9. Mai 1945 zum Vermögen des Versicherungsunternehmens gehörten, bis zum Anschaffungspreis oder bis zum Marktpreis am letzten Bilanzstichtag vor dem 9. Mai 1945 - je nachdem, welcher niedriger ist - und für Vermögensgegenstände, die erst später erworben worden sind, bis zum Anschaffungspreis erhöht werden. Für Forderungen, die keinen Anschaffungspreis haben, tritt an dessen Stelle der Nennbetrag.
4.
Vermögensgegenstände dürfen in der Reichsmarkschlußbilanz in jedem Falle mit einer Reichsmark für je eine Deutsche Mark desjenigen Betrages bewertet werden, mit dem sie in die Umstellungsrechnung eingestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Vermögensgegenstand in der westberliner Umstellungsrechnung nach den dafür maßgebenden Grundsätzen einzustellen ist, oder, falls keine westberliner Umstellungsrechnung aufzustellen ist, einzustellen wäre.
5.
Die Grundsätze nach Nummer 1 bis 3 gelten nicht, soweit die danach zulässigen Ansätze solche Wertminderungen unberücksichtigt lassen würden, die ersichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Krieg und den Kriegsfolgen stehen (z.B. Abschreibungen für Abnutzung) oder Überpreise enthalten würden, d.h. Preise, die über den Betrag hinausgehen, der unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse und der Betriebsbedürfnisse im Zeitpunkt der Anschaffung des Vermögensgegenstandes angemessen war. Bisherige Ansätze, die hiernach zu hoch sind, müssen in der Reichsmarkschlußbilanz durch Abschreibung oder durch Bildung einer Wertberichtigung der zulässigen Bewertung angeglichen werden.
B.
Passiven
1.
Bisherige technische Reserven, Rückstellungen, Wertberichtigungen und ähnliche Passivposten dürfen in der Reichsmarkschlußbilanz aufgelöst werden, soweit sie auf den 20. Juni 1948 überdotiert sein würden. Hieraus folgt insbesondere:
a)
Bisherige Wertberichtigungen dürfen aufgelöst werden, soweit die Ansätze für die Vermögensgegenstände auf der Aktivseite der Reichsmarkschlußbilanz die nach Buchstabe A oder nach den folgenden Vorschriften zulässigen Werte nicht übersteigen.
b)
Bisherige überdotierte technische Reserven und Rückstellungen dürfen insoweit aufgelöst werden, als glaubhaft gemacht wird, daß auf den 20. Juni 1948 eine Verpflichtung oder ein Risiko in dieser Höhe nicht bestand. Bisherige Pensionsrückstellungen dürfen aufgelöst werden, soweit sie das nach versicherungsmathematischen Grundsätzen auf den 20. Juni 1948 erforderliche Deckungskapital übersteigen. Dies gilt auch für überdotierte technische Reserven wegen solcher Versicherungsverhältnisse, die mit Wirkung vom 21. Juni 1948 als erloschen erklärt worden sind, oder aus denen Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen zunächst nicht geltend gemacht werden können.
2.
In der Reichsmarkschlußbilanz müssen
a)
bisher nicht oder nur mit einem unzureichenden Betrage ausgewiesene Verbindlichkeiten - nicht jedoch technische Reserven - mit dem ihnen auf den 20. Juni 1948 zukommenden Wert, mindestens aber mit einer Reichsmark für je eine Deutsche Mark des hierfür in die Umstellungsrechnung eingestellten Betrages passiviert werden; dies gilt auch, wenn die Verbindlichkeit in der westberliner Umstellungsrechnung nach den dafür maßgebenden Grundsätzen anzusetzen ist oder, falls keine westberliner Umstellungsrechnung festzustellen ist, anzusetzen wäre.
b)
Wertberichtigungen insoweit gebildet oder erhöht werden, als die bisherigen Wertberichtigungen den Unterschiedsbetrag zwischen den Ansätzen für die Vermögensgegenstände auf der Aktivseite und den nach Buchstabe A oder nach den folgenden Vorschriften zulässigen Werten nicht decken;
c)
Rückstellungen für Verpflichtungen, die ihrem Grund oder ihrer Höhe nach unbestimmt sind, nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung bis zu demjenigen Betrage gebildet werden, mit dem diese Verpflichtungen auf den 20. Juni 1948 anzusetzen sind, mindestens aber mit einer Reichsmark für je eine Deutsche Mark der in der Umstellungsrechnung gebildeten Rückstellungen; Buchstabe a letzter Halbsatz ist entsprechend anzuwenden. Dabei gelten folgende Besonderheiten:
aa)
In der Reichsmarkschlußbilanz braucht keine Rückstellung gebildet zu werden wegen der Umstellungskosten sowie der Kosten für die Prüfung der Umstellungsrechnung, wegen der Kosten für die Wiederherstellung verlorener Unterlagen und wegen der sonstigen Verwaltungskosten in der Lebensversicherung für prämienfreie Versicherungen und Versicherungen mit abgekürzter Prämienzahlungsdauer, soweit nach dem bis zum 20. Juni 1948 geltenden technischen Geschäftsplan eine solche Rückstellung nicht zu bilden war; wegen der Kosten für die Prüfung der Reichsmarkschlußbilanz muß eine Rückstellung von mindestens einer Reichsmark für je eine Deutsche Mark des hierfür in der Rückstellung nach § 1 der 45. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz enthaltenen Betrages gebildet werden. Buchstabe a letzter Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.
bb)
Bisher nicht oder nur unzureichend ausgewiesene Pensionsrückstellungen brauchen in der Reichsmarkschlußbilanz nur bis zum Betrage von einer Reichsmark für je eine Deutsche Mark der in die Umstellungsrechnung eingestellten Pensionsrückstellung gebildet zu werden; Rückstellungen für Kapitalabfindungen müssen jedoch mit zehn Reichsmark für je eine Deutsche Mark des hierfür in die Umstellungsrechnung eingestellten Betrages gebildet werden. Buchstabe a letzter Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.